Allgemeine Geschäftsbedingungen für künstlerische Leistungen
MOSAIKKUNST UTA BECKER
1. Gegenstand des Vertrages
1.1 Der Auftraggeber überträgt der Künstlerin mit diesem Vertrag Leistungen für die Entwicklung einer Gestaltungskonzeption. Inhalt und Umfang des Vertrages richten sich nach dem jeweiligen Angebot, welches ebenfalls Vertragsbestandteil ist.
1.2 Der erteilte Auftrag stellt einen Urheber-Werkvertrag dar, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen § 2 des Urheberrechtsgesetzes, auch wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Die Entwürfe und Werkzeichnungen der Künstlerin dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung im Original nicht verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen oder Details ist unzulässig, soweit sie nicht im Rahmen des vereinbarten Zweckes liegt. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung des Designers und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
1.4 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2. Vergütung
2.1 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, welche die Künstlerin für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2.2 Die Entwürfe bilden in der Regel zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.
2.3 In der Regel werden pauschale Honorare (Entwurf), bzw. prozentuale Honorare (Nutzung mit Erfolgsbeteiligung) vereinbart. Bei Vergütung nach Aufwand gilt der vereinbarte Tagessatz (Leistungen von 5 bis 8 Stunden), anderenfalls wird der vereinbarte Stundensatz zugrunde gelegt. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. (Derzeit keine Mehrwertsteuerpflicht, da Kleinunternehmen)
2.4 Werden nur Entwürfe geliefert und keine Nutzungsrechte eingeräumt, entfällt die Vergütung für die Nutzung bzw. Ausführung.
2.5 Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist die Künstlerin berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen, bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.6 Wird ein Gesamtkonzept in verschiedenen Teilabschnitten realisiert, und basiert das vereinbarte Honorar nur auf einem Teilabschnitt, ist eine spätere Realisierung weiterer Abschnitte entsprechend vergütungspflichtig.
2.7 Verzögert sich die Durchführung eines Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer die daraus resultierenden Mehraufwendungen in Rechnung stellen, dies gilt insbesondere bei pauschalen Honorarvereinbarungen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
2.8 Ergibt sich bei Durchführung des Auftrages eine Überschreitung des ursprünglich angesetzten Kostenrahmens von mehr als 10 %, so verpflichtet sich die Künstlerin das schriftliche Einverständnis des Auftraggebers einzuholen.
2.9 Generell gelten alle Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung maximal zwei Jahre. Bemessungsgrundlage ist jeweils das laufende Kalenderjahr.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Es sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. In der Regel gilt 1/2 bei Auftragserteilung. Weitere Vergütung gemäß Leistungsfortschritt.
3.2 Alle Rechnungen sind umgehend nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig (innerh. 10 Tagen). Bei Zahlungsverzug kann die Künstlerin, 14 Tage nach Fälligkeit, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.
3.3. Die Verrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn diese seien rechtskräftig ausgeurteilt oder vom Auftragnehmer anerkannt.
4. Sonderregelungen
4.1 Ergibt sich nach Vertragsabschluß die Notwendigkeit einer Änderung der vereinbarten Leistungen (abweichende Leistung, zusätzliche Leistung, Leistungsminderung), bedürfen diese einer schriftlichen Vereinbarung. Werden nach Fertigstellung des Entwurfes Änderungen erforderlich, so gelten diese als Zusatzleistungen und werden gesondert berechnet, gemäß ausgewiesenem Stunden/Tagessatz oder einer zu vereinbarenden Pauschale.
4.2 Die Künstlerin ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber muß hierzu seine Genehmigung erteilen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Künstlerin abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet der Künstlerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus diesen Vertragsabschlüssen ergeben.
4.4 Die Künstlerin ist berechtigt, ihre Leistungen in Zusammenarbeit mit Dritten zu erbringen. Die Regulierung der Zusammenarbeit ist ausschließlich Angelegenheit der Künstlerin. Die Künstlerin bleibt ausschließlicher Vertrags- und Ansprechpartner des Auftraggebers.
4.5 Sollte es auf Verlangen des Auftraggebers zur vorzeitigen Vertragsauflösung kommen entfallen die Nutzungsrechte. Unabhängig vom Entwicklungsstand des Entwurfes sind 80% der vereinbarten Vergütung zur Zahlung fällig, jedoch nach Übergabe des Entwurfes die vereinbarte Gesamtvergütung.
4.6 Grundsätzlich ist bei Publikationen/Vervielfältigungen die Künstlerin als Urheber zu benennen.
5. Neben- und Reisekosten
5.1 Auslagen für Nebenkosten, insbesondere Reisekosten, Hotelkosten, Telefon, Materialien zur Anfertigung von Modellen und Mustern, Fotos, Lichtpausen, Kopien, Computergestützte Designleistungen werden vom Auftraggeber gesondert auf Nachweis erstattet.
5.2 Reisen, die im Zusammenhang mit den vertraglich zu erbringenden Leistungen zu unternehmen sind, sind mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
6. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
6.1 Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der gestalterischen Leistung sind ausgeschlossen.
6.2 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller der Künstlerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber der Künstlerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
7. Schlußbestimmungen
7.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Künstlerin.
7.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
7.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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